Satzung
des Montessori-Landesverbandes Hamburg-Schleswig-Holstein e. V.§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Montessori-Landesverband Hamburg-Schleswig-Holstein e. V.". Er hat seinen Sitz in Hamburg.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung, Volksbildung und Berufsbildung im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 7 Abgabenordnung durch die Verbreitung der Montessori-Pädagogik entsprechend den Prinzipien der Association Montessori Internationale (AMI). Insbesondere soll der Verein mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln bei der Errichtung und Förderung von Montessori-orientierten Bildungseinrichtungen im norddeutschen Raum mitwirken.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausbildungskurse, bei denen die Pädagogik und Methode Maria Montessoris vermittelt wird und durch Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Vorträge, Fortbildungstage, Informationsveranstaltungen, Unterstützung von entsprechenden Projekten).
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die sich zu den Grundsätzen nach § 2 der Satzung bekennen und bereit sind, den Verein nach Kräften zu fördern. Mitglieder/Mitgliedsvereine, die nicht als gemeinnützige Zwecke dienend anerkannt sind, können keine finanzielle und beratende Unterstützung vom Verein erhalten.
2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
3. Die Aufnahme von Montessori-orientierten Einrichtungen kann nur durch die Mitgliederversammlung abgelehnt werden.
4. Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen. Eine Aufnahmegebühr kann durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden.
5. Der Vorstand kann mit einstimmigem Beschluss Ehrenmitglieder ernennen.
6. Sofern der Verein im Montessori Bundesverband Deutschland e.V. („Bundesverband“) in dessen Mitgliedschaftsart „Einrichtungsverband“ Mitglied ist und damit für die geografischen Bereiche Hamburg und Schleswig-Holstein in Deutschland zuständig ist, gilt folgendes:
a) Einrichtungsträger mit Montessori-orientierten Kindertagesstätten und Schulen („Bildungs-einrichtungen“) im geografischen Zuständigkeitsbereich des Vereins, die im Verein ordentliche Mitglieder sind, gehören der Mitgliederkategorie „Doppelmitglied“ an.
b) Die Mitglieder der Mitgliederkategorie „Doppelmitglied“ sind zugleich Mitglied im Bundes-verband in dessen Mitgliedschaftsart „Doppelmitglied“, bezogen auf die Bildungsein¬richtungen im geografischen Zuständigkeitsbereich des Vereins.
c) Ein Einrichtungsträger ist zu diesem Zweck definiert als juristische oder natürliche Person, die – als Träger von Rechten und Pflichten – Bildungseinrichtungen für Kinder und Jugend-liche betreibt. Ersatzweise kann eine nicht oder eingeschränkt rechtsfähige Bildungs-einrichtung des Einrichtungsträgers für diesen die Mitgliedschaft im Verband wahrnehmen; hierfür ist ein Nachweis erforderlich.
d) Das Stimmrecht der Doppelmitglieder in der Mitgliederversammlung des Bundesverbands übt der Verein stellvertretend aus.
e) Auffassungsunterschiede zwischen Verein und Bundesverband über die Zugehörigkeit eines Mitglieds im Verein zur Mitgliederkategorie „Doppelmitglied“ werden nach Maßgabe der Satzung des Bundesverbands durch das Schlichtungsgremium des Bundesverbandes abschließend entschieden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod,
2. durch mit vierteljähriger Frist für den Schluss eines Kalenderjahres schriftlich erklärten Austritt,
3. durch Ausschluss.
Für Mitglieder der Mitgliederkategorie „Doppelmitglied“ gilt folgendes: Durch Ausschluss aus dem Bundesverband nach Maßgabe von dessen Satzung wird ein Mitglied der Mitgliederkategorie „Doppelmitglied“ ebenfalls aus dem Verein ausgeschlossen. Über einen etwaigen Widerspruch wird nach Maßgabe der Satzung des Bundesverbands abschließend entschieden.
Ebenso kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, wenn es, trotz Aufforderung in Textform, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht innerhalb angemessener Fristen nachkommt oder wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
Der Ausschluss erfolgt durch in Textform zu übermittelnden Beschluss des Vorstandes, nachdem dem Betroffenen Gehör ermöglicht worden ist. Gegen den Beschluss kann der Betroffene binnen eines Monats schriftlich über den Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
§ 5 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt, bei den Mitgliederversammlungen und allen anderen Veranstaltungen des Vereins mitzuwirken. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ruht, solange Beitragsrückstände bestehen.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. die Ehrenvorsitzenden,
4. der Beirat.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal im Jahr einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder unter der zuletzt bekannt gegebenen Mailadresse einzuladen.
Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
a) Entlastung des Vorstandes
b) Wahl von zwei Rechnungsprüfern.
Außerdem im Bedarfsfalle:
c) Wahl des Vorstandes
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
e) Beschlussfassung über Angelegenheiten, die ihr nach der Satzung übertragen worden sind
f) Beschlussfassung und Beratung in allen anderen ihr unterbreiteten Angelegenheiten.
2. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher schriftlich einzuladen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen drei Monaten nach Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes einzuberufen.
3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende und im Falle der Verhinderung beider ein vom Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
4. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Wahlen zum Vorstand hat eine Stichwahl stattzufinden, wenn von zwei Bewerbern keiner die Mehrheit oder von mehr als zwei Bewerbern keiner die absolute Mehrheit der erschienenen Mitglieder erreicht hat.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen sind.
6. Die Mitgliederversammlung kann, alternativ zur Präsenzversammlung, als virtuelle Versammlung in einem zugangsgeschützten Online-Chat-Raum stattfinden.
7. Der Verein kann Ausführungsbestimmungen zur Mitgliederversammlung,
insbesondere ob und wie virtuelle Versammlungen abgehalten werden, in einer Versammlungsordnung festlegen.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie
c) einem bis drei weiteren Mitglied/ern.
2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Zuständigkeiten regelt.
3. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende und sein Stellvertreter; jeder hat Alleinvertretungsmacht.
4. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er sorgt für die zweckentsprechende Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel (s. § 2). Der Vorstand arbeitet im Grundsatz ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann aber eine angemessene Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
6. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter sowie dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 9 Ehrenvorsitz
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag eines Mitgliedes einen Ehrenvorsitzenden wählen. Die Wahl muss mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erfolgen. Ehrenvorsitzende werden zeitlich unbefristet gewählt. Ehrenvorsitzender kann nur sein, wer Mitglied des Vereines ist. Der Ehrenvorsitzende ist berechtigt, an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Er hat jedoch innerhalb des Vorstandes kein Stimmrecht. Die Anzahl der Ehrenvorsitzenden darf höchstens zwei Mitglieder betragen.
§ 10 Beirat
Der Vorstand kann für die Durchführung satzungsgemäßer Aufgaben einen Beirat benennen. Aufgabe des Beirates ist die Unterstützung des Vorstandes in der laufenden Arbeit. Die Arbeit des Beirates endet spätestens bei Ablauf der Wahlperiode des Vorstandes. Beiratsmitglieder sollen Mitglieder des Vereins sein.
§ 11 Satzungsänderungen
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 12 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung zu dieser Versammlung muss vier Wochen vorher in Textform erfolgen.
2. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese Versammlung kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen.
3. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung im Sinne der Montessori-Pädagogik.
gültig ab 02.12.2021